Informationen zu Kleinkläranlagen
EU fordert besseren Gewässerschutz
Das Europäische Parlament fordert in seiner Wasser-Rahmen-Richtlinie das Erreichen eines guten ökologischen und chemischen Zustandes aller Grund- und Oberflächengewässer bis zum Jahr 2015. Der Freistaat Sachsen reagierte auf diese Richtlinie und hat sich verpflichtet, auch die dezentrale Abwasserentsorgung bis 2015 dem "Stand der Technik" anzupassen und somit dieses Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
Was tun bei fehlender Kanalisation?
Im Umland von Bischofswerda gibt es einige Bereiche, die nicht durch einen öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal erschlossen sind. Auf solchen Grundstücken kann die Schmutzwasserentsorgung entweder durch eine abflusslose Sammelgrube oder eine Kleinkläranlage erfolgen. Eine abflusslose Sammelgrube ist als Übergangslösung oder für geringen Abwasseranfall geeignet.
Für längerfristige Lösungen empfiehlt sich, auch aus Kostengründen, der Bau einer vollbiologischen Kleinkläranlage. Bis 2015 ist generell eine Umrüstung der betriebenen Mehrkammersysteme auf ein vollbiologisches Reinigungsverfahren erforderlich.
Wer muss eine vollbiologische Kleinkläranlage errichten oder betreiben?
- wer nicht an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden kann
- die Abwasserbeseitigungskonzeptionen der Zweckverbände bzw. der Gemeinden legen den Zeitraum der Herstellung der zentralen Abwasseranlagen und die Gebiete mit dauerhaft dezentraler Abwasserentsorgung fest
Welche Anforderungen bestehen an vollbiologische Kleinkläranlagen?
- vorhandene Kleinkläranlagen müssen bis spätestens 31. Dezember 2015 in vollbiologische Kleinkläranlagen umgerüstet bzw. neu errichtet werden (Erlass Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft vom 2. September 2003)
- Funktionskontrolle der Anlage sowie ggf. Messungen der wichtigsten Betriebsparameter durch den Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen gemäß Betriebsanleitung (täglich, wöchentlich, usw.)
- Führung eines Betriebshandbuches mit folgenden Angaben:
- Einbau der Anlage (Unterlagen über die Anlage selbst, Bautyp, Bauartzulassung, Dokumentation, Dichtheit usw.)
- Kleinkläranlagen müssen eine Bauartzulassung besitzen und nach der DIN 4261 errichtet und betrieben werden
- bei Indirekteinleitern aus Kleinkläranlagen die Einleitungsgenehmigung des Zweckverbandes
- durchgeführte Eigenkontrollen, insbesondere Datum und Uhrzeit, festgestellte Mängel und Betriebsstörungen
- durchgeführte Wartungen, insbesondere Wartungsprotokolle des Fachkundigen
- durchgeführte Mängelbeseitigungen
- durchgeführte Entsorgungen, insbesondere Datum und Menge
- durchgeführte Überwachungen und deren Ergebnisse
- bei Direkteinleitern aus Kleinkläranlagen die wasserrechtliche Erlaubnis, sonstige Zulassung oder wasserrechtliche Entscheidung
- die Wartung der Kleinkläranlagen ist von einem zertifizierten Fachunternehmen durchzuführen und ist mit einem Wartungsvertrag nachzuweisen. Die Wasserversorgung Bischofswerda GmbH kann für Sie mit dem geschulten Personal die Wartung durchführen. Fragen Sie uns, Sie erhalten dann ein Angebot für einen Wartungsvertrag.
Was ist bei der Planung und Herstellung einer Kleinkläranlage zu beachten?
- Abstimmung mit dem Zweckverband bzw. der Gemeinde
- Genehmigung der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt Bautzen) zur Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer
Verfahrensablauf
- Der Zweckverband hat für das betreffende Grundstück keinen zentralen Anschluss an eine öffentliche Kläranlage vorgesehen.
- Der Grundstückseigentümer veranlasst die Planung (u.a. Beantragung einer wasserrechtlichen Genehmigung) und Einrichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube.
- Abschluss eines Wartungsvertrages.
- Anzeige der Fertigstellung der Abwasseranlage mit Terminvereinbarung zur Abnahme beim Zweckverband.
- Abnahme der Abwasseranlage durch den Zweckverband.
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